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Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt Art. 12

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 156/2024

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

11.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

römisch sieben. DURCHFÜHRUNGSMETHODEN

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sowie durch Gesamtarbeitsverträge oder andere im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Maßnahmen umgesetzt, einschließlich durch die Ausweitung bestehender Arbeitsschutzmaßnahmen auf Gewalt und Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die Entwicklung spezifischer Maßnahmen.

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20012705

Dokumentnummer

NOR40265738

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2024/156/A12/NOR40265738

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