Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich („Österreich“)
und
Kanada
(im Folgenden die „Vertragsstaaten“)
in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit weiter zu stärken,
in Anbetracht des am 24. Februar 19871 in Wien geschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit (das „Abkommen von 1987“), und des am 12. September 19952 in Wien geschlossene Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit (das „Zusatzabkommen von 1995“), und
unter Berücksichtigung der Änderungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften seit der Unterzeichnung des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995,
haben Folgendes vereinbart:
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