Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) Art. 30

Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2023

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 30

Schutz bestehender Rechte

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251782

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2023/47/A30/NOR40251782

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