Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) Art. 23

Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2023

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen

  1. Ziffer eins
    Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass eine Person von der Zahlung der gesamten oder eines Teils der Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, befreit ist, so gilt die gleiche Befreiung auch für alle Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für ein Schriftstück oder eine Urkunde des anderen Vertragsstaates.
  2. Ziffer 2
    Amtliche Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Stellen.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Konsulargebühr

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2023/47/A23/NOR40251775

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