Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung von Québec (im Folgenden die „Vertragsparteien“)
in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit weiter zu stärken,
in Anbetracht der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit1, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung2, und
unter Berücksichtigung der Änderungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften seit der Unterzeichnung der Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung,
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 551/1993.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1993,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 333/1996.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1996,.