Bundesrecht konsolidiert

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Vereinbarung betreffend dem jährlich in Davos stattfindenden World Economic Forum (WEF) (Schweiz) Art. 1

Kurztitel

Vereinbarung betreffend dem jährlich in Davos stattfindenden World Economic Forum (WEF) (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 1/2023

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein erwartet jeweils während des jährlich in Davos stattfindenden World Economic Forum (WEF) sowie kurz davor und danach einen signifikanten Zusatzverkehr durch Staatsluftfahrzeuge und Business-Jets. Damit das erwartete zusätzliche Verkehrsvolumen während der Dauer des WEF bzw. einen Tag davor und danach bewältigt werden kann und im Bestreben, die dafür erforderlichen alljährlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen administrativ zu entlasten, wird für das in den Jahren 2023 bis und mit 2027 stattfindende WEF folgende Änderung der Ressortvereinbarung vom 19. März 19921 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Bewältigung des erwarteten zusätzlichen Verkehrs entgegenstehen, beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Ausnahmebewilligungen
    Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF erforderlich sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäss Ziffer 3.3.2. der Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.
  2. Ziffer 2
    Tageslärmpunkte
    Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des WEF erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100 000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).
  3. Ziffer 3
    Berichterstattung
    In dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.

__________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2017,.

Im RIS seit

13.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

20012155

Dokumentnummer

NOR40250554

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2023/1/A1/NOR40250554

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