Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Korea (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet),
im Bestreben die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu verstärken und ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus zu fördern und weiter zu entwickeln,
haben Folgendes vereinbart: