(1)Absatz eins,Dieses Protokoll tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an dem 13 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, entweder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert oder den Verwahrer davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erhalten haben, und
dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b unterzeichnet und ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder
durch eine einseitige Erklärung oder auf andere Weise erklärt haben, dass sie sich durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht als gebunden betrachten.