Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
18.08.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
89/07 Umweltschutz
Text
Artikel 16
Verhältnis zum Übereinkommen und zum Protokoll
(1)Absatz eins,Dieses Zusatzprotokoll ergänzt das Protokoll und ändert es nicht.
(2)Absatz 2,Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls aus dem Übereinkommen und dem Protokoll unberührt.
(3)Absatz 3,Sofern in diesem Zusatzprotokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens und des Protokolls entsprechend auch auf dieses Zusatzprotokoll Anwendung.
(4)Absatz 4,Unbeschadet des Absatzes 3 lässt dieses Zusatzprotokoll die Rechte und Pflichteneiner Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts unberührt.
Im RIS seit
14.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235069