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Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit Art. 14

Kurztitel

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 80/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

18.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 des Übereinkommens dient die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls.
  2. Absatz 2,Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Zusatzprotokolls und trifft im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Entscheidungen, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch dieses Zusatzprotokoll zugewiesenen Aufgaben und entsprechend die ihr durch Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a und f des Protokolls zugewiesenen Aufgaben wahr.

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235067

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