(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt das Solidaritätsersuchen an die zuständigen Behörden aller nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit dem Staat der ersuchenden Vertragspartei über einen Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, verbunden sind.Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt das Solidaritätsersuchen an die zuständigen Behörden aller nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, mit dem Staat der ersuchenden Vertragspartei über einen Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, verbunden sind.