Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland) Art. 11

Kurztitel

Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 198/2021

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

02.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 11

Kommunikationsmittel

  1. Absatz eins,Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt prioritär per E-Mail. Falls nicht verfügbar, erfolgt die Kommunikation per Telefon. Weitere Kommunikationswege können situationsangemessen genutzt werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei Veränderungen der Kontaktdaten der zuständigen Behörde die Aktualisierung der im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten veranlasst wird und unverzüglich eine Information an die jeweils andere Vertragspartei erfolgt.

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241577

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2021/198/A11/NOR40241577

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