(1)Absatz eins,Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten des Büros nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:
der Büroleiter und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
Beamte des Büros und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;