Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV-Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;
bedacht auf das Recht von Personen auf körperliche Unversehrtheit und deren berechtigte Erwartung, Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen ohne Angst vor Gewalttätigkeit, Störungen der öffentlichen Ordnung oder anderen strafbaren Handlungen beiwohnen zu können;
bestrebt, Fußballspiele und andere Sportveranstaltungen für alle Bürger angenehm und einladend zu gestalten, und gleichzeitig in der Erkenntnis, dass die Schaffung eines einladenden Umfelds einen erheblichen und günstigen Einfluss auf die Sicherheit und den Schutz bei solchen Veranstaltungen haben kann;
eingedenk der Notwendigkeit, die Einbindung aller Beteiligten zur Sicherstellung eines sicheren Umfelds bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu fördern;
eingedenk der Notwendigkeit, die Rechtsstaatlichkeit innerhalb und in der Umgebung von Fußball- und anderen Sportstadien, entlang der Hinwege zu und der Rückwege von den Stadien sowie in anderen Bereichen, die von Tausenden von Zuschauern aufgesucht werden, aufrechtzuerhalten;
in der Erkenntnis, dass der Sport sowie alle in die Organisation und Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung eingebundenen Stellen und Beteiligten die Grundwerte des Europarats wie gesellschaftlichen Zusammenhalt, Toleranz, Respekt und Nichtdiskriminierung wahren müssen;
in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf ihre verfassungsrechtlichen, justiziellen, kulturellen und geschichtlichen Gegebenheiten sowie die Art und Schwere von Problemen mit der Sicherheit und dem Schutz im Zusammenhang mit Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen;
in Anerkennung der Notwendigkeit, nationale und internationale Rechtsvorschriften zu Themen wie Datenschutz, Wiedereingliederung von Straftätern und Menschenrechten vollständig zu berücksichtigen;
in der Erkenntnis, dass eine Vielzahl von staatlichen und privaten Stellen sowie anderen Beteiligten, einschließlich der Zuschauer, das gemeinsame Ziel verfolgen, bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld für alle Personen zu sorgen, sowie in der Erkenntnis, dass ihr gemeinsames Vorgehen zwangsläufig eine Reihe von Maßnahmen umfassen wird, die in einer Wechselbeziehung zueinander stehen und sich überschneiden;
in der Erkenntnis, dass die zuständigen Stellen angesichts der sich überschneidenden Maßnahmen wirksame internationale, nationale und lokale Partnerschaften aufbauen müssen, um einen ganzheitlichen und ausgewogenen stellenübergreifenden Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu erarbeiten und umzusetzen;
in der Erkenntnis, dass sich Ereignisse außerhalb von Sportstadien unmittelbar auf Ereignisse innerhalb der Stadien auswirken können und umgekehrt;
in der Erkenntnis, dass die Beratung mit wesentlichen Beteiligten, insbesondere mit den Fans und der örtlichen Bevölkerung, den zuständigen Stellen dabei helfen kann, die Risiken für die Sicherheit und den Schutz zu verringern und innerhalb und außerhalb der Stadien eine einladende Atmosphäre zu schaffen;
entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsame Schritte zu unternehmen, um die Risiken für die Sicherheit und den Schutz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu verringern und so den Zuschauern, Teilnehmern und der örtlichen Bevölkerung ein angenehmes Erlebnis zu bieten;
auf der Grundlage des am 19. August 1985 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen2 (SEV-Nr. 120) (im Folgenden als „Übereinkommen Nr. 120“ bezeichnet);
unter Berücksichtigung dessen, dass die umfangreichen Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen auf europäischer Ebene zur Entwicklung eines neuen ganzheitlichen und partnerschaftlichen Ansatzes für die Sicherheit und den Schutz der Zuschauer geführt haben, der insbesondere in der Empfehlung Rec (2015) 1 über Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen Ausdruck findet, die das Ständige Komitee des Übereinkommens Nr. 120 auf seiner 40. Sitzung am 18. Juni 2015 verabschiedet hat –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 133/1988.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988,.