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Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) § 0

Kurztitel

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 122/2021

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.08.1995

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 122/2021 (NR: GP XX RV 560 AB 762 S. 78. BR: AB 5474 S. 628.)

Sprachen

Deutsch, Usbekisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

  • Strichaufzählung
    vom Wunsche geleitet, die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
  • Strichaufzählung
    im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technischwissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
  • Strichaufzählung
    in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit schafft,
  • Strichaufzählung
    ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
  • Strichaufzählung
    in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Das Abkommen ist nach seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237752

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