Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 2021 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV tritt für Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 und die Anlage V zum Protokoll gemäß dessen Art. 9 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2 mit 26. August 2021 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 2021 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen römisch eins bis römisch vier tritt für Österreich gemäß Artikel 23, Absatz 2 und die Anlage römisch fünf zum Protokoll gemäß dessen Artikel 9, Absatz 4 und Artikel 23, Absatz 2, mit 26. August 2021 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
„Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls wählt die Republik Österreich den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Bestimmung.“
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen römisch eins bis römisch vier ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:
Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Curaçao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln).
Die Anlage V des Umweltschutzprotokolls wurde von folgenden weiteren Staaten angenommen bzw. genehmigt:Die Anlage römisch fünf des Umweltschutzprotokolls wurde von folgenden weiteren Staaten angenommen bzw. genehmigt:
Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Kolumbien, Republik Korea, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten zu diesem Protokoll sind in englischer Sprache auf der Website des Außenministeriums der Vereinigten Staaten unter https://www.state.gov/depositary-status-lists/ abrufbar.
Argentinien, Niederlande, Schweiz, Tschechien