Österreich und Brasilien haben einvernehmlich festgestellt, dass der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Brasilien betreffend ein Meistbegünstigungsabkommen, BGBl. Nr. 93/1932, und das Provisorische Meistbegünstigungsabkommen zwischen Österreich und Brasilien, BGBl. Nr. 318/1936, durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, als beendet anzusehen sind.Österreich und Brasilien haben einvernehmlich festgestellt, dass der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Brasilien betreffend ein Meistbegünstigungsabkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1932,, und das Provisorische Meistbegünstigungsabkommen zwischen Österreich und Brasilien, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1936,, durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,, als beendet anzusehen sind.