Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
INHALTSÜBERSICHT |
TITEL | |
PRÄAMBEL | |
TITEL ITITEL römisch eins | ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DIESES ABKOMMENS |
TITEL IITITEL römisch zwei | POLITISCHER DIALOG - ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK |
TITEL IIITITEL römisch drei | HANDEL UND WIRTSCHAFT |
| KAPITEL 1 | WARENHANDEL |
| KAPITEL 2 | ZOLL |
| KAPITEL 3 | TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE |
| KAPITEL 4 | GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN |
| KAPITEL 5 | DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNG |
| ABSCHNITT 1 | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
| ABSCHNITT 2 | NIEDERLASSUNG UND GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN |
| UNTERABSCHNITT 1 | ALLE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN |
| UNTERABSCHNITT 2 | ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN |
| ABSCHNITT 3 | VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN |
| ABSCHNITT 4 | INTERNE VORSCHRIFTEN |
| ABSCHNITT 5 | SEKTORSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN |
| ABSCHNITT 6 | AUSNAHMEN |
| ABSCHNITT 7 | INVESTITIONEN |
| KAPITEL 6 | KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN |
| KAPITEL 7 | GEISTIGES EIGENTUM |
| ABSCHNITT 1 | GRUNDSÄTZE |
| ABSCHNITT 2 | STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS |
| ABSCHNITT 3 | DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS |
| ABSCHNITT 4 | HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN |
| KAPITEL 8 | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN |
| KAPITEL 9 | ROHSTOFFE UND ENERGIE |
| KAPITEL 10 | HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG |
| KAPITEL 11 | WETTBEWERB |
| KAPITEL 12 | STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, STAATLICH KONTROLLIERTE UNTERNEHMEN UND UNTERMEHMEN MIT BESONDEREN ODER AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN ODER PRIVILEGIEN |
| KAPITEL 13 | TRANSPARENZ |
| KAPITEL 14 | STREITBEILEGUNG |
| ABSCHNITT 1 | ZIEL UND GELTUNGSBEREICH |
| ABSCHNITT 2 | KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG |
| ABSCHNITT 3 | STREITBEILEGUNGSVERFAHREN |
| UNTERABSCHNITT 1 | SCHIEDSVERFAHREN |
| UNTERABSCHNITT 2 | UMSETZUNG |
| UNTERABSCHNITT 3 | GEMEINSAME BESTIMMUNGEN |
| ABSCHNITT 4 | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
TITEL IVTITEL römisch vier | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WIRTSCHAFT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG |
| KAPITEL 1 | WIRTSCHAFTLICHER DIALOG |
| KAPITEL 2 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN, EINSCHLIESSLICH ÖFFENTLICHER FINANZKONTROLLE UND INTERNER KONTROLLE |
| KAPITEL 3 | ZUSAMMENARBEIT IM STEUERBEREICH |
| KAPITEL 4 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH STATISTIK |
| KAPITEL 5 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ENERGIE |
| KAPITEL 6 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR |
| KAPITEL 7 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH UMWELT |
| KAPITEL 8 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLIMAWANDEL |
| KAPITEL 9 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INDUSTRIE |
| KAPITEL 10 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN |
| KAPITEL 11 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESELLSCHAFTSRECHT |
| KAPITEL 12 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BANK-, VERSICHERUNGS-, UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN |
| KAPITEL 13 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INFORMATIONSGESELLSCHAFT |
| KAPITEL 14 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH TOURISMUS |
| KAPITEL 15 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS |
| KAPITEL 16 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BESCHÄFTIGUNG, ARBEITSBEZIEHUNGEN, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT |
| KAPITEL 17 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT |
TITEL VTITEL römisch fünf | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT |
TITEL VITITEL römisch sechs | SONSTIGE ZUSAMMENARBEIT |
| KAPITEL 1 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG |
| KAPITEL 2 | ZUSAMMENARBEIT IM KULTURBEREICH |
| KAPITEL 3 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION |
| KAPITEL 4 | ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MEDIEN UND AUDIOVISUELLES |
| KAPITEL 5 | ZUSAMMENARBEIT MIT DER ZIVILGESELLSCHAFT |
| KAPITEL 6 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG |
| KAPITEL 7 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KATASTROPHENSCHUTZ |
| KAPITEL 8 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WELTRAUMTÄTIGKEITEN |
| KAPITEL 9 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERBRAUCHERSCHUTZ |
| KAPITEL 10 | REGIONALE ZUSAMMENARBEIT |
| KAPITEL 11 | ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
TITEL VIITITEL römisch sieben | FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT |
TITEL VIIITITEL römisch acht | INSTITUTIONELLER RAHMEN |
TITEL IXTITEL römisch neun | ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
ANHANG IANHANG römisch eins | VORBEHALTE NACH ARTIKEL 46 |
ANHANG IIANHANG römisch zwei | BESCHRÄNKUNGEN DURCH DIE REPUBLIK KASACHSTAN NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 2 |
AHANG IIIAHANG römisch drei | GELTUNGSBEREICH DES KAPITELS 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)GELTUNGSBEREICH DES KAPITELS 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT) |
ANHANG IVANHANG römisch vier | MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN UND AUFTRAGSBEKANNTMACHUNGEN NACH KAPITEL 8 ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN UND AUFTRAGSBEKANNTMACHUNGEN NACH KAPITEL 8 ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITEL römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT) |
ANHANG VANHANG römisch fünf | VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT) |
ANHANG VIANHANG römisch sechs | VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITEL römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT) |
ANHANG VIIANHANG römisch sieben | VERMITTLUNG NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)VERMITTLUNG NACH KAPITEL 14 (STREITBEILEGUNG) DES TITELS römisch drei (HANDEL UND WIRTSCHAFT) |
PROTOKOLL ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH |
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PRÄAMBEL
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE REPUBLIK KASACHSTAN
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, ihrer gemeinsamen Werte und ihres Wunsches nach weiterer Stärkung und Ausweitung der Beziehungen, die auf der Grundlage des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperations-abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien und des 2008 von der Republik Kasachstan verabschiedeten staatlichen Programms „Der Weg nach Europa“ aufgebaut wurden,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur uneingeschränkten Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte von Helsinki, sowie weiterer allgemein anerkannter Normen des Völkerrechts,
IN ANBETRACHT des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der Förderung, des Schutzes und der Umsetzung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie für die verstärkte Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,
IN WÜRDIGUNG des nachdrücklichen Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den folgenden Grundsätzen in ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie: Förderung gemeinsamer Ziele, Führung eines offenen und konstruktiven politischen Dialogs, Transparenz und Achtung internationaler Menschenrechtsnormen,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung der Grundsätze der freien Marktwirtschaft,
IN ANERKENNUNG der zunehmenden Bedeutung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan,
IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Abkommen die engen wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter gestärkt und ein neues Klima und bessere Rahmen-bedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zwischen ihnen, auch im Energiebereich, geschaffen werden,
IN ANBETRACHT des Ziels der Förderung von Handel und Investitionen in allen Sektoren auf einer verstärkten Rechtsgrundlage, insbesondere auf der Grundlage dieses Abkommens und des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen"),
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch wirksame Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen der VN und der OSZE,
IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Parteien zur Weiterentwicklung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie zur Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung und in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des illegalen Handels mit und der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und eingedenk der Annahme des Vertrags über den Waffenhandel durch die VN-Generalversammlung,
IN ANBETRACHT der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Kasachstan an der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels sowie zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Intensivierung ihres Dialogs und ihrer Kooperation zu Migrationsfragen auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes mit dem Ziel, im Bereich der legalen Migration zusammenzuarbeiten und die irreguläre Migration sowie den Menschenhandel zu bekämpfen, und in Anerkennung der Bedeutung der in diesem Abkommen verankerten Rückübernahmeklausel,
IN DEM WUNSCH, für ausgewogene Bedingungen in den bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zu sorgen,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur transparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte und Pflichten,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, unter anderem durch Förderung der Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte und der regionalen Zusammenarbeit,
IN DEM WUNSCH, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern und gegebenenfalls den Rahmen dafür zu stärken,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Energiebereich, einer verbesserten Energieversorgungssicherheit und eines erleichterten Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur auf der Grundlage der am 4. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan und im Kontext des Vertrags über die Energiecharta,
IN DER ERKENNTNIS, dass die gesamte Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch das am 19. Juli 1999 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geregelt wird und daher nicht unter dieses Abkommen fällt,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, unter anderem durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Innovationsentwicklung, Bildung und Kultur,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bestrebt sind, das gegenseitige Verständnis und die Konvergenz ihrer Rechtsvorschriften zu fördern und damit die für beide Seiten vorteilhaften Bindungen und die nachhaltige Entwicklung weiter zu stärken,
UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Europäischen Union gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären, nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateraler Beziehungen zur Republik Kasachstan – der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der Europäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß Titel V zur Durchführung dieses Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen. Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran angenommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Europäischen Union gemäß Titel römisch fünf des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären, nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateraler Beziehungen zur Republik Kasachstan – der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der Europäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß Titel römisch fünf zur Durchführung dieses Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen. Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran angenommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: