Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan Art. 1

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 35/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

TITEL römisch eins
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DIESES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Allgemeine Grundsätze

Richtschnur der internen und der internationalen Politik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, der Charta von Paris für ein neues Europa und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums.

Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, des beiderseitigen Vertrauens und der beiderseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des beiderseitigen Vorteils und der uneingeschränkten Achtung der Grundsätze und Werte, die in der VN-Charta verankert sind.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221949

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2020/35/A1/NOR40221949

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