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Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 34/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Titel

Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
StF: BGBl. III Nr. 34/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Verzeichnis der Regeln

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Regel

1:

Kurzbezeichnungen

Regel

1bis:

[aufgehoben]

Regel

2:

Mitteilungen an das Internationale Büro

Regel

3:

Vertretung vor dem Internationalen Büro

Regel

4:

Berechnung der Fristen

Regel

5:

Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen

Regel

5bis:

Weiterbehandlung

Regel

6:

Sprachen

Regel

7:

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

Kapitel 2: Internationale Gesuche

Regel

8:

Mehrere Hinterleger

Regel

9:

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

Regel

10:

Gebühren für das internationale Gesuch

Regel

11:

Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

Regel

12:

Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Regel

13:

Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

Kapitel 3: Internationale Registrierungen

Regel

14:

Eintragung der Marke im internationalen Register

Regel

15:

Datum der internationalen Registrierung

Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Regel

16:

Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist

Regel

17:

Vorläufige Schutzverweigerung

Regel

18:

Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung

Regel

18bis:

Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei

Regel

18ter:

Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei

Regel

19:

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

Regel

20:

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

Regel

20bis:

Lizenzen

Regel

21:

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

Regel

21bis:

Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs

Regel

22:

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

Regel

23:

Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen

Regel

23bis:

Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien

Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel

24:

Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

Regel

25:

Antrag auf Eintragung

Regel

26:

Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25

Regel

27:

Eintragung und Mitteilung betreffend Regel 25; Erklärung über die

Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

Regel

27bis:

Teilung einer internationalen Registrierung

Regel

27ter:

Zusammenführung internationaler Registrierungen

Regel

28:

Berichtigungen im internationalen Register

Kapitel 6: Erneuerungen

Regel

29:

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Regel

30:

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

Regel

31:

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

Kapitel 7: Blatt und Datenbank

Regel

32:

Blatt

Regel

33:

Elektronische Datenbank

Kapitel 8: Gebühren

Regel

34:

Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren

Regel

35:

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

Regel

36:

Gebührenfreiheit

Regel

37:

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

Regel

38:

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien

Kapitel 9: Verschiedenes

Regel

39:

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

Regel

40:

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Regel

41:

Verwaltungsvorschriften

Anlage

Gebührenverzeichnis

Ratifikationstext

Die vorliegende Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welche gemäß ihrer Regel 40 Absatz eins, mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist, ersetzt von diesem Zeitpunkt an die unter Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, kundgemachte und zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2017, geänderte Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken1 und zum Protokoll2 zu diesem Abkommen und lautet wie folgt:

________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1984,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Regel 1 bis 41 = Artikel 1 bis 41
Gebührenverzeichnis = Anlage 1

Schlagworte

Inh
Postdienst, Zusatzgebühr

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222420

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