Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.