Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) § 0

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 33/2020

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

20.09.2019

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
StF: BGBl. III Nr. 33/2020

Änderung

BGBl. III Nr. 87/2022 (Verlängerung)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Mongolisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 22. Oktober 2019 bzw. am 29. Jänner 2020 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz eins, mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

Ratifikationstext

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und die Regierung der Mongolei, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind

– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,

– in dem Wunsch, die Kooperation zu erweitern und zu vertiefen,

wie folgt übereingekommen:

Im RIS seit

02.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221936

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