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Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit EU – Mexiko – Drittes Zusatzprotokoll § 0

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit EU – Mexiko – Drittes Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 32/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Titel

Drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
StF: BGBl. III Nr. 32/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits1 werden alle authentischen Sprachfassungen dieses Zusatzprotokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.

Ratifikationstext

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Dritte Zusatzprotokoll gemäß dessen Artikel 5, Absatz 2, mit 1. März 2020 in Kraft getreten.

Das Dritte Zusatzprotokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 325 vom 20.12.2018 Seite 3, veröffentlicht.

Sonstige Textteile

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Akte zum Beitrittsvertrag 2011 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2013,) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:

_____________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2000,.

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Gesetzesnummer

20011101

Dokumentnummer

NOR40221940

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