Bundesrecht konsolidiert

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Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) Art. 2

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 123/2020

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die finanzielle Kooperation erfolgt in der Form einer mehrjährigen Kreditlinienfazilität über einen indikativen Gesamtbetrag von EUR 500 Millionen (fünfhundert Millionen Euro), bereitgestellt in einzelnen Kreditlinientranchen seitens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft („OeKB“), agierend als Kreditgeberin („die Kreditgeberin“) kraft ihres Mandates durch das Österreichische Bundesministerium für Finanzen an das FM VR China, letztere agierend als Kreditnehmer (der „Kreditnehmer“) welche die Export-Import Bank China (im Folgenden „China Eximbank“) zur Kreditweitergabe autorisiert mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Finanzierung der Beschaffung von Gütern, damit verbundenen Leistungen und Kosten potentieller Anbieter für Projekte/Investitionen des öffentlichen wie auch des privaten Sektors, insbesondere in Sektoren/Bereichen, die als tauglich unter dem finanziellen Kooperationsrahmen qualifiziert sind.

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226017

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