Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien) Art. 13

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 31/2019

Typ

Vertrag – Kroatien

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213607

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