Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet)
imSub-Litera, i, m Bestreben die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken,
imSub-Litera, i, m Bewusstsein der Notwendigkeit einer Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, Wissenschaft und Kultur
habenhaben Folgendes vereinbart: