Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) Anl. 2

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 77/2018

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ANNEX 2
BESUCHSANTRAG

Besuchsanträge gemäß Artikel 9 dieses Abkommens werden auf Englisch gestellt und enthalten folgende Informationen:

  1. Ziffer eins
    Familienname, Vorname, Geburtsort und -datum und Nationalität des Besuchers, die Stellung des Besuchers, mit Angabe des Arbeitgebers, den der Besucher vertritt, Angabe des Projekts, an dem der Besucher teilnimmt, und die Passnummer oder die Nummer eines anderen Identitätsausweises des Besuchers;
  2. Ziffer 2
    Bestätigung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung des Besuchers in Übereinstimmung mit dem Zweck des Besuches;
  3. Ziffer 3
    Zweck des Besuchs oder der Besuche, einschließlich der höchsten betroffenen Klassifizierungsstufe;
  4. Ziffer 4
    voraussichtlicher Zeitpunkt und Dauer des beantragten Besuchs oder der Besuche. Im Fall von wiederkehrenden Besuchen wird der gesamte die Besuche umfassende Zeitraum, wenn möglich, dargelegt;
  5. Ziffer 5
    Name, Adresse, andere Kontaktinformationen und Kontaktpunkt der Einrichtung oder der Anlage, die besucht wird, frühere Kontakte und jegliche sonstige Informationen, die für die Bestimmung der Rechtfertigung des Besuchs oder der Besuche zweckmäßig erscheinen;
  6. Ziffer 6
    Datum, Unterschrift und Stempel/Siegel der entsendenden zuständigen Sicherheitsbehörde.

Schlagworte

Geburtsdatum

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201994

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