Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 77/2018

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 3

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

(1) Die für die allgemeine Umsetzung dieses Abkommens zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden (NSAs) sind:

Für die Republik Österreich:

Bundeskanzleramt

Informationssicherheitskommission (NSA)

ÖSTERREICH

Für die Republik Finnland:

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Finnland

Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)

FINNLAND

(2) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg weitere zuständige Sicherheitsbehörden mit, die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig sind, sowie wie jede spätere Änderungen dieser Zuständigkeiten. Diese Mitteilungen enthalten auch die Kontaktinformationen der NSAs und anderer zuständiger Sicherheitsbehörden.

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201981

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