Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) Art. 12

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 77/2018

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehen.

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201990

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