Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
19.03.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 3
Genehmigung
Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für Betriebserlaubnisse gewähren die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Erlaubnisse mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
für marokkanische Luftfahrtunternehmen:
das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und gegebenenfalls seinen Sitz in Marokko hat und seine Zulassung sowie sonstige damit zusammenhängende Dokumente in Einklang mit dem Recht des Königreichs Marokko erhalten hat,
das Königreich Marokko eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und
das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Eigentum von Marokko und/oder Staatsangehöriger Marokkos befindet und dort verbleibt und sich unter der wirksamen Kontrolle Marokkos und/oder Staatsangehöriger Marokkos befindet oder sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Eigentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet und dort verbleibt und sich stets unter der wirksamen Kontrolle der Mitgliedstaaten oder Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten befindet;
für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:
das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft im Geltungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat und eine Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft erhalten hat, und
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde eindeutig angegeben ist, und
das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Angehöriger der Mitgliedstaaten oder eines der in Anhang V aufgeführten Drittstaaten oder Staatsangehöriger dieser Drittstaaten befindet und dort verbleibt;das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Angehöriger der Mitgliedstaaten oder eines der in Anhang römisch fünf aufgeführten Drittstaaten oder Staatsangehöriger dieser Drittstaaten befindet und dort verbleibt;
das Luftfahrtunternehmen qualifiziert ist, die Bedingungen gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu erfüllen, die von der zuständigen Behörde, die den Antrag oder die Anträge prüft, in der Regel auf den internationalen Luftverkehr angewendet werden, und
die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) eingehalten und angewendet werden.
Im RIS seit
22.03.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20010159
Dokumentnummer
NOR40200597