Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
Typ
Vertrag – Mazdeonien
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 16
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Abs. 1 in Kraft.Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz eins, in Kraft.
Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht, übermittelt oder erzeugt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
Geschehen zu Wien am 26. Juni 2018 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.
Im RIS seit
18.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010547
Dokumentnummer
NOR40211457