Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) Art. 16

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 16

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz eins, in Kraft.
  3. Absatz 3,
    Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht, übermittelt oder erzeugt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.

Geschehen zu Wien am 26. Juni 2018 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211457

Navigation im Suchergebnis