Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) Art. 13

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211454

Navigation im Suchergebnis