Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich
und
das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
(im Folgenden „die Vertragsparteien“) -
inSub-Litera, i, n dem Bemühen, die Zusammenarbeit der zuständigen Polizeibehörden bei der Kriminalitätsbekämpfung, beim Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der irregulären Migration unter den Bedingungen des gemeinsamen Schengener Raums weiter zu vertiefen,
aufauf der Grundlage des Vertrages vom 10. November 2003 und 19. Dezember 2003 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten1 (im Folgenden „Polizei- und Justizvertrag"),
unterunter Berücksichtigung insbesondere
desdes Übereinkommens vom 19. Juni 19902 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie des das Übereinkommen fortentwickelnden und in das Recht der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes,
derder Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in seiner geltenden Fassung,
desdes Abkommens vom 16. Dezember 1997 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen an der Grenze3 (Rückübernahmeabkommen) sowie
derder Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist –Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist –
sind wie folgt übereingekommen:
________________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 210/2005.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 und BGBl. III Nr. 203/1997.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 1997,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 19/1998.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 1998,.