Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Albanien) Art. 5

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 154/2018

Typ

Vertrag – Albanien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Leistungsexport

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.
  2. Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich
    1. Litera a
      für die Republik Österreich nicht auf die Ausgleichszulage und nicht auf Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      für die Republik Albanien nicht auf die Ausgleichszulage auf Grund des Wohnortes nach den albanischen Rechtsvorschriften.

Schlagworte

Wohnort

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208243

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