Bundesrecht konsolidiert

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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak Art. 1

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 137/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 1

Gründung einer Partnerschaft

  1. Absatz eins,Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet.
  2. Absatz 2,Ziel dieser Partnerschaft ist es,
    1. Litera a
      einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht;
    2. Litera b
      den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; und
    3. Litera c
      eine Grundlage für die rechtliche, wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207405

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