Die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, Ungarn und die Republik Österreich (im Weiteren: Vertragsparteien);
Eingedenk der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Ministerien im Rahmen des Forum Salzburg;
In Anerkennung der Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel der Verringerung der Zahl der Toten, Verletzten und der Sachschäden;
Unter Beachtung der spezifischen Schwierigkeiten bei der Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, welche mit einem in einem anderen Staat als dem Deliktsstaat zugelassenen Fahrzeug begangen wurden;
Eingedenk der hohen Anzahl an Unfallopfern im Straßenverkehr;
In Verfolgung dieser gemeinsamen Ziele und Interessen zur Schaffung verbesserter Mechanismen für eine effektive Zusammenarbeit zwischen den für die Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten zuständigen Behörden, welches eine zentrale Priorität der Forum Salzburg Staaten ist;
Unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verträge im Bereich der Zusammenarbeit zur Strafverfolgung, ebenso wie des EU-Rechtsbestands;
Unter voller Beachtung der Geheimhaltung und des Schutzes personenbezogener Daten beim grenzüberschreitenden Informationsaustausch;
Unter voller Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte und Grundsätze, welche im Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union anerkannt werden und welche sich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – und da insbesondere in Kapitel VI – widerspiegeln;Unter voller Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte und Grundsätze, welche im Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union anerkannt werden und welche sich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – und da insbesondere in Kapitel römisch sechs – widerspiegeln;
Unbeschadet der Rechtsakte der Europäischen Union über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
Im Hinblick auf die Bestimmungen der RICHTLINIE 2011/82/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, vor allem Erwägungsgrund 8 ihrer Präambel, betreffend die automatisierte
Suche von Daten des Halters oder Eigentümers eines Fahrzeuges, das in ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt involviert ist;
Haben Folgendes vereinbart: