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Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung Art. 4

Kurztitel

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ATIA

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 4

Die Datasets

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Lenkerausforschung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX A angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Ermittlung der Anschrift/Zustelladresse einer Person gemäß Artikel 5 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX B angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
  3. Absatz 3,Zum Zwecke der Übersendung und Zustellung von Schriftstücken gemäß Artikel 5 Absatz 5 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX C angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
  4. Absatz 4,Zum Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset (Bescheinigung), das die in ANNEX D angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
  5. Absatz 5,Die technischen Details der XML-Datasets werden im Benutzerleitfaden definiert.

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010234

Dokumentnummer

NOR40204368

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