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Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) § 0

Kurztitel

Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

10.09.2015

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit „Durchführungsvereinbarung“
StF: BGBl. III Nr. 98/2017 (NR: GP XXV RV 1471 AB 1572 S. 173. BR: AB 9781 S. 866.)

Sprachen

Deutsch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. April 2016 zu Artikel 6, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung:

„Ergänzend zu Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum revidierten trilateralen Polizeivertrag erklärt die Schweiz, dass sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister, welche in einem so genannten Batch-Verfahren erfolgen, nachträglich festgestellt werden kann, welcher Schweizer Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2016 zu Artikel 6, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung:

„Ergänzend zu Artikel 6, Absatz 3, letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit („FLACH-Vertag“) wird seitens des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass in Liechtenstein sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister (Abrufe im sog. Batch-Verfahren) nachträglich festgestellt werden kann, welcher liechtensteinische Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“

Diese Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10, Absatz eins, nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 3. Mai 2017 bzw. durch Liechtenstein am 8. Juni 2017 bzw. durch die Schweiz am 14. Juni 2017 mit 1. August 2017 in Kraft.

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009914

Dokumentnummer

NOR40194193

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2017/98/P0/NOR40194193

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