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Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina) § 0

Kurztitel

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 89/2017

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

08.02.2016

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 89/2017 (NR: GP XXV RV 1370 AB 1505 S. 171. BR: AB 9755 S. 866.)

Sprachen

Bosnisch, Deutsch, Englisch, Kroatisch, Serbisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas, im Folgenden Vertragsparteien genannt,

überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der Stabilität Europas darstellt,

im Hinblick auf die in den bisherigen bilateralen wissenschaftlich-technologischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen,

unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technologischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technologie,

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft und Technologie entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationsprozessen in Europa, zu vertiefen,

in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der bilateralen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technologie,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 5. Dezember 2016 bzw. 9. Mai 2017; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. Juni 2017 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Im RIS seit

23.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20009906

Dokumentnummer

NOR40193809

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