Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigtDer Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN,
in dem Wunsche, die bestehenden guten Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen,
in der Erwägung, das am 1. April 1992 zwischen Österreich und Australien geschlossene Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit1, das am 26. Juni 2001 geschlossene Zusatzabkommen2 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien und das am 17. Februar 2010 geschlossene 2. Zusatzabkommen3 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit zu überprüfen und zu ersetzen, und
in der Absicht, im Bereich der sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten,
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2002.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2002,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2011.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2011,.