(Anm.: letzte Anpassung durch KundmachungAnmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 226/2018)Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2018,)
Die durch Österreich am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichnete Vereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß § 7 der Vereinbarung für Österreich mit 29. Oktober 2014 in Kraft getreten.Die durch Österreich am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichnete Vereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß Paragraph 7, der Vereinbarung für Österreich mit 29. Oktober 2014 in Kraft getreten.
Österreich
ERKLÄRUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DER WIRKSAMKEIT FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH NACH DER MEHRSEITIGEN VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBER DEN AUTOMATISCHEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN
In der Erwägung, dass die Republik Österreich sich verpflichtet hat, im/ab dem Jahr 2018 automatisch Informationen auszutauschen, und dass die Republik Österreich am 29. Oktober 2014 eine Erklärung über den Beitritt zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten1 (im Folgenden „Mehrseitige Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard“) unterzeichnet hat, um entsprechend dem von ihr zugesagten Zeitplan nach Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen2 in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung (im Folgenden „geändertes Übereinkommen“) automatisch Informationen austauschen zu können,
in der Erwägung, dass das geänderte Übereinkommen nach dessen Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen gilt, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist,
in der Erwägung, dass Artikel 28 Absatz 6 des geänderten Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das geänderte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten gilt,
eingedenk der Tatsache, dass ein Staat nur in Bezug auf Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, für den das geänderte Übereinkommen wirksam ist, Informationen nach dem geänderten Übereinkommen übermitteln darf, und dass übermittelnde Staaten, für die das Übereinkommen in einem bestimmten Jahr neu in Kraft getreten ist, folglich nur in der Lage sind, empfangenden Staaten Amtshilfe für Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten zu leisten, die am oder nach dem 1. Jänner des Folgejahres beginnen oder entstehen,
in Anerkennung dessen, dass eine bestehende Vertragspartei des geänderten Übereinkommens von einer neuen Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten erhalten könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt,
ferner in Anerkennung dessen, dass somit eine neue Vertragspartei des geänderten Übereinkommens einer bestehenden Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten übermitteln könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt,
in der Erkenntnis, dass die nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard erhaltenen Informationen zu Folgeersuchen des empfangenden Staates an den übermittelnden Staat führen können, die sich auf denselben Meldezeitraum beziehen, für den der übermittelnde Staat nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard automatisch Informationen ausgetauscht hat,
in Bestätigung dessen, dass die Befugnis eines Staates, Informationen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Meldestandard nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard sowie Informationen im Zusammenhang mit Folgeersuchen nach Artikel 5 des geänderten Übereinkommens zu übermitteln, den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard einschließlich der darin enthaltenen maßgebenden Meldezeiträume des übermittelnden Staates unterliegt, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, auf die sich diese Informationen beziehen,
erklärt die Republik Österreich, dass das geänderte Übereinkommen im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard für Amtshilfe gilt, die nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard zwischen der Republik Österreich und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens geleistet wird, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten, auf die sich diese Informationen im empfangenden Staat beziehen.
Die Republik Österreich erklärt, dass das geänderte Übereinkommen auch für Amtshilfe nach dessen Artikel 5 gilt, die zwischen der Republik Österreich und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens geleistet wird, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten, auf die sich diese Informationen im empfangenden Staat beziehen, wenn diese Amtshilfe Folgeersuchen betrifft, die im Zusammenhang mit Informationen stehen, die nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard in Bezug auf Meldezeiträume des übermittelnden Staates ausgetauscht werden, die von der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard erfasst sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 182/2017.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 193/2014.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten und Hoheitsgebiete, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll Protokoll SEV Nr. 208]:
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