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Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten § 0

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 182/2017

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Titel

(Übersetzung)
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
StF: BGBl. III Nr. 182/2017

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Für den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung siehe § 91 Z 2 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten, BGBl. II Nr. 409/2017 in der jeweils geltenden Fassung.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2018,)

Die durch Österreich am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichnete Vereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß Paragraph 7, der Vereinbarung für Österreich mit 29. Oktober 2014 in Kraft getreten.

Österreich

ERKLÄRUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DER WIRKSAMKEIT FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH NACH DER MEHRSEITIGEN VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBER DEN AUTOMATISCHEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN

In der Erwägung, dass die Republik Österreich sich verpflichtet hat, im/ab dem Jahr 2018 automatisch Informationen auszutauschen, und dass die Republik Österreich am 29. Oktober 2014 eine Erklärung über den Beitritt zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten1 (im Folgenden „Mehrseitige Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard“) unterzeichnet hat, um entsprechend dem von ihr zugesagten Zeitplan nach Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen2 in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung (im Folgenden „geändertes Übereinkommen“) automatisch Informationen austauschen zu können,

in der Erwägung, dass das geänderte Übereinkommen nach dessen Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen gilt, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist,

in der Erwägung, dass Artikel 28 Absatz 6 des geänderten Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das geänderte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten gilt,

eingedenk der Tatsache, dass ein Staat nur in Bezug auf Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, für den das geänderte Übereinkommen wirksam ist, Informationen nach dem geänderten Übereinkommen übermitteln darf, und dass übermittelnde Staaten, für die das Übereinkommen in einem bestimmten Jahr neu in Kraft getreten ist, folglich nur in der Lage sind, empfangenden Staaten Amtshilfe für Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten zu leisten, die am oder nach dem 1. Jänner des Folgejahres beginnen oder entstehen,

in Anerkennung dessen, dass eine bestehende Vertragspartei des geänderten Übereinkommens von einer neuen Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten erhalten könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt,

ferner in Anerkennung dessen, dass somit eine neue Vertragspartei des geänderten Übereinkommens einer bestehenden Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten übermitteln könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt,

in der Erkenntnis, dass die nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard erhaltenen Informationen zu Folgeersuchen des empfangenden Staates an den übermittelnden Staat führen können, die sich auf denselben Meldezeitraum beziehen, für den der übermittelnde Staat nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard automatisch Informationen ausgetauscht hat,

in Bestätigung dessen, dass die Befugnis eines Staates, Informationen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Meldestandard nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard sowie Informationen im Zusammenhang mit Folgeersuchen nach Artikel 5 des geänderten Übereinkommens zu übermitteln, den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard einschließlich der darin enthaltenen maßgebenden Meldezeiträume des übermittelnden Staates unterliegt, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, auf die sich diese Informationen beziehen,

erklärt die Republik Österreich, dass das geänderte Übereinkommen im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard für Amtshilfe gilt, die nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard zwischen der Republik Österreich und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens geleistet wird, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten, auf die sich diese Informationen im empfangenden Staat beziehen.

Die Republik Österreich erklärt, dass das geänderte Übereinkommen auch für Amtshilfe nach dessen Artikel 5 gilt, die zwischen der Republik Österreich und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens geleistet wird, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten, auf die sich diese Informationen im empfangenden Staat beziehen, wenn diese Amtshilfe Folgeersuchen betrifft, die im Zusammenhang mit Informationen stehen, die nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard in Bezug auf Meldezeiträume des übermittelnden Staates ausgetauscht werden, die von der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard erfasst sind.

__________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten und Hoheitsgebiete, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll Protokoll SEV Nr. 208]:

Antigua/Barbuda, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China (nur Hongkong, SVR und Macao, SVR), Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Katar, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Nauru, Neuseeland (samt Cookinseln), Niederlande (samt Aruba, Curaçao, europäischen und karibischen Teil, Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts/Nevis, St. Lucia, St. Vincent/Grenadinen, Südafrika, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (samt Bermuda, Caymaninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Montserrat), Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung („Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Übereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Übereinkommen vor dem ersten Austausch von Informationen über Finanzkonten für sie in Kraft und wirksam sein muss,

in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern,

in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung der Steuervermeidung und -hinterziehung sowie zur Förderung der Steuerehrlichkeit entwickelt wurde,

in der Erwägung, dass ein Land, welches das Übereinkommen unterzeichnet oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne des Paragraph eins, werden wird, wenn es Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist,

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, gemäß dem Austauschumfang, der in Paragraph 2 und in den im gemeinsamen Meldestandard dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehen ist, Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten,

in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs „gemeinsamer Meldestandard“ für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird,

in der Erwägung, dass Kapitel römisch III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren,

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können und der Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird,

in der Erwägung, dass die Staaten zum Zeitpunkt des ersten Austauschs über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des Paragraph 4,) verfügen oder verfügen sollen,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren, unter Einhaltung des EU-Rechts (sofern anwendbar) und vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken,

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3,
Steuerhinterziehung, Meldepflicht

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20010025

Dokumentnummer

NOR40212702

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2017/182/P0/NOR40212702

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