Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2016

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Kapitel römisch eins
Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

  1. Artikel i, k, e, l, eins,
    Zweck

(1) Zweck der Bank ist es, i) in Asien durch Investitionen in die Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, Wohlstand zu schaffen und die Infrastrukturanbindung zu verbessern sowie ii) durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen multilateralen und bilateralen Entwicklungsinstitutionen regionale Kooperationen und Partnerschaften bei der Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben zu fördern.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Ausdrücke „Asien“ und „Region“ die geografische Region und Zusammensetzung, die von den Vereinten Nationen als Asien und Ozeanien eingestuft wird, sofern der Gouverneursrat nichts anderes beschließt.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179339

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2016/9/A1/NOR40179339

Navigation im Suchergebnis