Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Israel, nachfolgend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet,
eingedenkeingedenk des Umstandes, dass wechselseitige Zusammenarbeit der Entwicklung der Filmproduktion dienen und eine weitere Entwicklung der kulturellen und technologischen Bindungen zwischen den beiden Staaten fördern kann;
unterunter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gemeinschaftsproduktionen zum Nutzen der Filmindustrien der jeweiligen Staaten sein und einen Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum auf dem audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Herstellung von Kinofilmen in Österreich und Israel leisten können;
unterunter Anerkenntnis der gegenseitigen Entscheidung, ein Rahmenwerk zur Förderung aller audiovisueller Medien, insbesondere der Gemeinschaftsproduktion von Filmen, einzurichten;
sindsind wie folgt übereingekommen: