DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend auch „Union“ genannt,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
einerseits, und
DAS KÖNIGREICH ΝΟRWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt,
andererseits,
die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und Norwegen, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt, –
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Norwegen an den Programmen Galileo und EGNOS seit ihrer Definitionsphase eng beteiligt ist,
ANGESICHTS der Entwicklungen in Bezug auf die Verwaltung, Eigentumsrechte und Finanzierung der europäischen GNSS-Programme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme1, ihrer Änderungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)2,ANGESICHTS der Entwicklungen in Bezug auf die Verwaltung, Eigentumsrechte und Finanzierung der europäischen GNSS-Programme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2004, des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme1, ihrer Änderungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 683 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)2,
ANGESICHTS der Vorteile eines gleichwertigen Schutzniveaus der europäischen GNSS und der dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,
IN ANBETRACHT der Absicht Norwegens, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit verwirklicht wird wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien,
IN ANBETRACHT des norwegischen Interesses an sämtlichen Galileo-Diensten, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes ("Public Regulated Service", PRS),
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen,
IN DEM WUNSCH, die enge Zusammenarbeit in allen die europäischen GNSS-Programme betreffenden Aspekten auf eine förmliche Grundlage zu stellen,
IN DER AUFFASSUNG, dass das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“ genannt) eine geeignete rechtliche und institutionelle Grundlage für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Norwegen im Bereich der Satellitennavigation darstellt,
IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des EWR-Abkommens durch ein bilaterales Abkommen über Satellitennavigation zu Themen von besonderer Bedeutung für Norwegen, die Union und ihre Mitgliedstaaten zu ergänzen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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1 ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.1 Amtsblatt , L 246 vom 20.7.2004, S. 1.
2 ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.2 Amtsblatt , L 196 vom 24.7.2008, S. 1.