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Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen § 0

Kurztitel

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 73/2016

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.09.2010

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
StF: BGBl. III Nr. 73/2016 (NR: GP XXIV RV 1636 AB 1747 S. 153. BR: AB 8720 S. 808.)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 73/2016 *Bulgarien III 73/2016 *Dänemark III 73/2016 *Deutschland III 73/2016 *Estland III 73/2016 *Finnland III 73/2016 *Frankreich III 73/2016 *Griechenland III 73/2016 *Irland III 73/2016 *Italien III 73/2016 *Lettland III 73/2016 *Litauen III 73/2016 *Luxemburg III 73/2016 *Malta III 73/2016 *Niederlande III 73/2016 *Norwegen III 73/2016 *Polen III 73/2016 *Portugal III 73/2016 *Rumänien III 73/2016 *Schweden III 73/2016 *Slowakei III 73/2016 *Slowenien III 73/2016 *Spanien III 73/2016 *Tschechische R III 73/2016 *Ungarn III 73/2016 *Vereinigtes Königreich III 73/2016 *Zypern III 73/2016

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend auch „Union“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits, und

DAS KÖNIGREICH ΝΟRWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt,

andererseits,

die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und Norwegen, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt, –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Norwegen an den Programmen Galileo und EGNOS seit ihrer Definitionsphase eng beteiligt ist,

ANGESICHTS der Entwicklungen in Bezug auf die Verwaltung, Eigentumsrechte und Finanzierung der europäischen GNSS-Programme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2004, des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme1, ihrer Änderungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 683 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)2,

ANGESICHTS der Vorteile eines gleichwertigen Schutzniveaus der europäischen GNSS und der dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,

IN ANBETRACHT der Absicht Norwegens, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit verwirklicht wird wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien,

IN ANBETRACHT des norwegischen Interesses an sämtlichen Galileo-Diensten, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes ("Public Regulated Service", PRS),

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen,

IN DEM WUNSCH, die enge Zusammenarbeit in allen die europäischen GNSS-Programme betreffenden Aspekten auf eine förmliche Grundlage zu stellen,

IN DER AUFFASSUNG, dass das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“ genannt) eine geeignete rechtliche und institutionelle Grundlage für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Norwegen im Bereich der Satellitennavigation darstellt,

IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des EWR-Abkommens durch ein bilaterales Abkommen über Satellitennavigation zu Themen von besonderer Bedeutung für Norwegen, die Union und ihre Mitgliedstaaten zu ergänzen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

______________________

1 Amtsblatt , L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

2 Amtsblatt , L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 12, Absatz eins, des am 22. September 2010 in Brüssel unterzeichneten Kooperationsabkommens wurde am 28. November 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Kooperationsabkommen gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. April 2016 in Kraft getreten.

Das Kooperationsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 283 vom 29.10.2010 Seite 12, veröffentlicht.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ziffer 2 Die dänische, bulgarische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und norwegische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Im RIS seit

18.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20009508

Dokumentnummer

NOR40180572

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