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Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 6/2016

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

TITEL römisch eins
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

ARTIKEL 1

(1) Mit diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,

  1. Litera a
    die auf nationaler Ebene im Einklang mit der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung erhobenen Beiträge auf den mit jener Verordnung errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds") zu übertragen, und
  2. Litera b
    während eines Übergangszeitraums, der zum Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieses Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Fonds die in Artikel 69 der SRM-Verordnung festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch 8 Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens (im Folgenden „Übergangszeitraum") die von ihnen gemäß der SRM-Verordnung und der BRRD-Richtlinie auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf die verschiedenen, jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern zu übertragen. Bei den Kammern erfolgt schrittweise eine gemeinsamen Nutzung in der Weise, dass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen,

und unterstützen dadurch die wirksame Arbeits- und Funktionsweise des Fonds.

(2) Dieses Übereinkommen findet auf die Vertragsparteien Anwendung, deren Institute dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, bzw. der SRM-Verordnung unterliegen (im Folgenden „am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmende Vertragsparteien").

Schlagworte

Arbeits-, Arbeitsweise

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20009456

Dokumentnummer

NOR40179249

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2016/6/A1/NOR40179249

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