(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2022)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 1:„Zu Artikel eins :
Österreich erklärt gemäß Art. 10 Abs. 3, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.Österreich erklärt gemäß Artikel 10, Absatz 3,, dass es sich das Recht vorbehält, Artikel 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Zu Art. 3:Zu Artikel 3 :
Österreich erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass – abweichend von Abs. 1 – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 lit. a gestellt hat.“Österreich erklärt gemäß Artikel 14, Absatz 3,, dass – abweichend von Absatz eins, – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Absatz 3, Litera a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz eins, Litera a, gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212]:
Österreich, Türkei
Italien:
Gemäß Art. 10 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die Italien nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit hat.Gemäß Artikel 10, Absatz 3, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, Artikel 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die Italien nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit hat.
Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 5 des Protokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, die Durchlieferung einer Person nur unter denselben Bedingungen zu bewilligen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.Gemäß Artikel 21, Absatz 5, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Artikel 5, des Protokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, die Durchlieferung einer Person nur unter denselben Bedingungen zu bewilligen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.
Lettland: Erklärung
Lettland erklärt gemäß Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 14 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.Lettland erklärt gemäß Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 14, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Artikel 14, Absatz 3, Litera a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Vorbehalt
Lettland behält sich gemäß Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 lit. b des durch Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.Lettland behält sich gemäß Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 10, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens in den Fällen des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, des durch Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 1 des Protokolls, in jenen Fällen, die in Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel eins, des Protokolls, in jenen Fällen, die in Artikel 10, Absatz 3, Litera a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls, für die Zwecke des Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Protokolls, für die Zwecke des Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 5 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.Gemäß Artikel 21, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel 5, des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.
Schweiz: Vorbehalt gemäß Art. 6 Abs. 3:Vorbehalt gemäß Artikel 6, Absatz 3 :
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Art. 12 und 14 Abs.1 lit. a des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Artikel 12 und 14 Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3:Erklärung gemäß Artikel 3, Absatz 3 :
In Abweichung von Art. 14 des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Abs. 1 lit. a an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat. In Abweichung von Artikel 14, des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Absatz eins, Litera a, an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.
Slowenien: Erklärung
Slowenien erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, Art. 14 Abs. 3 des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.Slowenien erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, Artikel 14, Absatz 3, des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Türkei:
In Bezug auf Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.In Bezug auf Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.
Ukraine:
„Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens, wie durch Art. 5 des Vierten Zusatzprotokolls abgeändert, bewilligt die Ukraine die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.„Gemäß Artikel 21, Absatz 5, des Übereinkommens, wie durch Artikel 5, des Vierten Zusatzprotokolls abgeändert, bewilligt die Ukraine die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass für die Zwecke von Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, wie durch das vorliegende Protokoll abgeändert, sich die Ukraine das Recht vorbehält, das ursprüngliche Ersuchen sowie beglaubigte Abschriften der begleitenden Unterlagen anzufordern.Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass für die Zwecke von Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens, wie durch das vorliegende Protokoll abgeändert, sich die Ukraine das Recht vorbehält, das ursprüngliche Ersuchen sowie beglaubigte Abschriften der begleitenden Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens, wie durch das Protokoll abgeändert, zu bezeichnen sind, das Justizministerium der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während gerichtlicher Verfahren oder der Strafvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während der Voruntersuchung) sind.“Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens, wie durch das Protokoll abgeändert, zu bezeichnen sind, das Justizministerium der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während gerichtlicher Verfahren oder der Strafvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während der Voruntersuchung) sind.“
Vereinigtes Königreich: Vorbehalt
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Art. 14 Abs. 3, beschränken kann.Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Artikel 14, Absatz 3,, beschränken kann.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dehnt den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, aus.