Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg) Art. 2

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2016

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Verfahren

  1. Absatz eins,Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
  2. Absatz 2,Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus.
  3. Absatz 3,Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Im RIS seit

02.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016

Gesetzesnummer

20009617

Dokumentnummer

NOR40186191

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