(3)Absatz 3,Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.