Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
der Republik Österreich
und
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt,–
Vertragsparteien des Abkommens vom 7. Dezember 19441 über die Internationale Zivilluftfahrt,
in Anbetracht des Protokolls vom 6. Oktober 19802 zur Änderung des Artikels 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
von dem Wunsch geleitet, im Hinblick auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit im zivilen Luftverkehr dem jeweiligen Halterstaat von Luftfahrzeugen Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buchstabe a des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entweder ganz oder teilweise zu übertragen, wie es der mit dem Protokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ermöglicht,
in der Überzeugung, dass es unter Berücksichtigung des ICAO-Dokumentes 9760, Teil IV, Kapitel 6 und des ICAO-Dokumentes 8335, Teil V notwendig ist, die internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt für die Fälle genau festzulegen, in denen ein in einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug vom Inhaber einer durch den anderen Vertragsstaat ausgestellten Betriebsgenehmigung, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird,in der Überzeugung, dass es unter Berücksichtigung des ICAO-Dokumentes 9760, Teil römisch vier, Kapitel 6 und des ICAO-Dokumentes 8335, Teil römisch fünf notwendig ist, die internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt für die Fälle genau festzulegen, in denen ein in einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug vom Inhaber einer durch den anderen Vertragsstaat ausgestellten Betriebsgenehmigung, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird,
in Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und daher zahlreichen harmonisierten europäischen Vorschriften auf dem Gebiet des Luftfahrtrechts, die eine einheitliche Vorgangsweise gewährleisten, unterliegen –
haben auf der Grundlage der Artikel 33 und 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 57/1999.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 1999,.