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Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland) § 0

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 129/2016

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

28.06.2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
StF: BGBl. III Nr. 129/2016

Sprachen

Deutsch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

der Republik Österreich

und

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt,–

Vertragsparteien des Abkommens vom 7. Dezember 19441 über die Internationale Zivilluftfahrt,

in Anbetracht des Protokolls vom 6. Oktober 19802 zur Änderung des Artikels 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

von dem Wunsch geleitet, im Hinblick auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit im zivilen Luftverkehr dem jeweiligen Halterstaat von Luftfahrzeugen Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buchstabe a des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entweder ganz oder teilweise zu übertragen, wie es der mit dem Protokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ermöglicht,

in der Überzeugung, dass es unter Berücksichtigung des ICAO-Dokumentes 9760, Teil römisch vier, Kapitel 6 und des ICAO-Dokumentes 8335, Teil römisch fünf notwendig ist, die internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt für die Fälle genau festzulegen, in denen ein in einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug vom Inhaber einer durch den anderen Vertragsstaat ausgestellten Betriebsgenehmigung, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird,

in Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und daher zahlreichen harmonisierten europäischen Vorschriften auf dem Gebiet des Luftfahrtrechts, die eine einheitliche Vorgangsweise gewährleisten, unterliegen –

haben auf der Grundlage der Artikel 33 und 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Folgendes vereinbart:

______________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 1999,.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20009599

Dokumentnummer

NOR40185315

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