Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Flugverkehrsdienste (China) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 12/2016

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

13.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 3

Gewährung von Rechten

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte in Bezug auf ihre internationalen Flugverkehrsdienste:

  1. Absatz a,
    das Recht über ihr Gebiet ohne Landung zu fliegen;
  2. Absatz b,
    das Recht auf ihrem Gebiet Zwischenlandungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die Rechte, welche in diesem Abkommen zum Zweck der Durchführung von internationalen Flugverkehrsdiensten auf den Strecken festgelegt sind, die im jeweiligen Abschnitt des Anhangs zu diesem Abkommen bestimmt sind. Diese Dienste und Strecken werden hierin jeweils als „die vereinbarten Dienste“ und „die festgelegten Strecken“ bezeichnet. Während der Durchführung eines vereinbarten Dienstes auf einer bestimmten Strecke genießen die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei zusätzlich zu den Rechten in Absatz (1) dieses Artikels auch das Recht, Landungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei an bestimmten Punkten durchzuführen, welche für diese Strecke in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt werden, um Passagiere und Fracht, einschließlich Post, getrennt oder in Kombination, aufzunehmen und abzusetzen

(3) Keine Bestimmung in Absatz (2) dieses Artikels verleiht den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, Passagiere und Fracht, einschließlich Post, an einem Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(4) Wenn aufgrund eines bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder aufgrund von besonderer und unüblicher Umstände eine von einer der Vertragsparteien namhaftgemachte Fluglinie nicht in der Lage ist, einen Dienst auf ihrer üblichen Strecke durchzuführen, unternimmt die andere Vertragspartei ihre größten Anstrengungen, um eine Fortsetzung des Betriebs dieses Dienstes durch entsprechende vorübergehende Streckenänderungen zu ermöglichen.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009464

Dokumentnummer

NOR40179423

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