Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 7

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2015

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 7

Schutz von Informationen

1. Informationen und Dokumente, welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens austauschen, dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Informationen und Dokumente dürfen ohne die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie übermittelt worden sind, verwendet werden.

2. Übermittlung und Schutz vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Abkommens, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien und den anwendbaren völkerrechtlichen Abkommen.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172638

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